Das BSG hat sich in zwei Urteilen vom 06.08.2014 mit den Voraussetzungen für die Gleichstellung von behinderten Menschen mit schwerbehinderten Menschen nach § 2 Abs. 3 SGB IX auseinandergesetzt.
In dem Urteil B 11 AL 5/14 R hat das BSG festgestellt, dass es der Gleichstellung nicht entgegen steht, dass die Person bereits einen geeigneten Arbeitsplatz inne hat. Vorausssetzung ist jedoch, dass ein konkreter Arbeitsplatz angestrebt wird. Das Recht auf Gleichstellung zur Erlangung eines Arbeitsplatzes haben nicht nur arbeitslose behinderte Menschen, sondern auch behinderte Menschen, die sich beruflich verändern wollen.
In dem Urteil B 11 AL 16/13 R arbeitet das BSG die einzelnen Voraussetzungen für die Gleichstellung heraus. Hierbei wird klargestellt, dass sich die erforderliche Geeignetheit des Arbeitsplatzes individuell-konkret nach dem Eignungs- und Leistungspotential des behinderten Menschen bestimmt. Hierbei sind auch die Rechtspflichten der Rehabilitationsträger sowie die sich aus § 81 SGB IX folgenden Rechtspflichten des Arbeitsgebers zu berücksichtigen.
Bzgl. des Kausalzusammenhangs zwischen Behinderung und Erforderlichkeit der Gleichstellung wurde festgestellt, dass keine absolute Sicherheit im Sinne des Vollbeweises erforderlich ist. Vielmehr genügt es – wie auch sonst bei sozialrechtlichen Kausalitätsprüfungen -, dass der Arbeitsplatz durch die Gleichstellung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit sicherer gemacht werden kann.