Das OLG Stuttgart hat mit Beschluss v. 27.08.2013 – 2 Ss 349/13 entschieden, dass die unrechtmäßige Auslage eines Behindertenparkausweises keinen Missbrauch von Ausweispapieren, keinen Betrug, Urkundenfälschung oder sonstige Straftaten nach dem StGB darstellt. In Betracht kommt lediglich eine Ordnungswidrigkeit.