Nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII ist auch der umittelbare Weg nach und von der Arbeit von der gesetzlichen Unfallversicherung umfasst. Hierbei ist immer wieder streitig, ab wann es sich nicht mehr um den unmittelbaren Weg handelt. Das BSG hat mit Urteil vom 05.07.2016, Az. B 2 U 16/14 R noch einmal klargestellt, dass eine geringfügige Unterbrechung, die auf einer Verrichtung beruht, die bei natürlicher Betrachtungsweise zeitlich und räumlich noch als Teil des Weges nach oder von dem Ort der Tätigkeit in seiner Gesamtheit anzusehen ist und gleichsam „im Vorbeigehen“ oder „ganz nebenher“ erledigt werden kann, den Versicherungsschutz nicht berührt. Bewegt sich der Versicherte dagegen nicht auf einen direkten Weg in Richtung seines Ziels, sondern in entgegengesetzter Richtung von seinem Ziel fort, befindet er sich auf einem Abweg. Der Schutz der Wegeunfallversicherung endet, sobald der direkte Weg verlassen und der Abweg begonnen wird. Er besteht erst wieder, sobald sich der Versicherte wieder auf dem direkten Weg befindet.