In Fällen des sog. Sozialleistungsbetrugs hat das Tatgericht selbständig zu prüfen, ob und wieweit tatsächlich kein Anspruch auf die beantragten Leistungen bestand. Das gleiche gilt für den Eintritt des Schadens. Eine allgemeine Verweisung auf eine behördliche Schadensaufstellung ist nicht ausreichend, BGH v. 22.03.2016, 3 StR 517/15