Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 23.07.2014 entschieden, dass die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach SGB II noch verfassungsgemäß sind.

Es hat den Gesetzgeber allerdings verpflichtet, bei außergewöhnlichen Preissteigerungen die Berechnung schon vor der regelmäßigen Fortschreibung anzupassen. Gleiches gilt für den Mobilitätsbedarf. Für Fahrtkosten von Kindern zur Teilhabe von sozialen Leistungen (z. B. Sportverein) siehe hier. Weiter soll eine Unterdeckung bei der Anschaffung von langlebigen Gütern (z. B. Kühlschrank) dadurch verhindert werden, dass über die Zahlung einmaliger  Zuschüsse verfassungskonform entschieden wird.