Quarantäne und die Ansprüche auf Lohnfortzahlung

Im Falle von Quarantäne, sei es aufgrund von Corona oder anderen Infektionen, besteht das Recht auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall. Diese Regelung gilt auch ohne eine förmliche Krankschreibung, wie kürzlich vom Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein entschieden wurde.

Ein konkretes Beispiel verdeutlicht dies: Eine Verwaltungsangestellte in einem Krankenhaus erhielt einen positiven PCR-Test und wurde daraufhin vom Gesundheitsamt in Quarantäne geschickt. Interessanterweise verzichtete die Frau darauf, sich vom Arzt krankschreiben zu lassen, da sie angab, sich nicht arbeitsunfähig zu fühlen. Das Landesarbeitsgericht urteilte, dass die behördliche Anordnung in diesem Fall die Krankschreibung ersetzt. Die Entscheidung betont, dass man durchaus krank sein kann, ohne sich entsprechend zu fühlen oder Symptome zu zeigen.

Krank ist krank

Das Gericht stellte weiterhin klar, dass die gesetzlich vorgesehenen Entschädigungen für eine Quarantäne die Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers nicht beeinflussen. Die Aktenzeichen für dieses wegweisende Urteil lauten 4 Sa 39 öD/23. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Termin vereinbaren

Lösungen für Ihre rechtlichen Herausforderungen.

In der Bürogemeinschaft Hexel & Driftmann vereinen sich langjährige Erfahrung und Fachkenntnisse.

Zögern Sie nicht und nehmen Sie Kontakt zu uns auf.