Eine Nachzahlung aus Arbeitsentgelt ist nicht als einmalige, sondern als laufende Einnahme zu berücksichtigen, BSG v. 24.04.2015 – B 4 AS 32/14 R. Die Unterscheidung ist daher wichtig, da einmalige Einnahmen, durch deren Anrechnung in einem Monat die Bedürftigkeit entfällt, die Einnahmen auf 6 Monate aufgeteilt und angerechnet werden. Laufende Einnahmen nur in dem Zuflußmonat, danach gelten Sie als Vermögen und werden nur berücksichtigt, wenn die Vermögensfreigrenzen überschritten sind.