Das BSG hat mit Urteil v. 16.03.2016 – B9 SB 1/15 entschieden, dass auch eine neurologische Erkrankung die gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen aG begründen kann. Gleichstellungsfälle erfassen auch die Parkinson´sche Krankheit. Eine Gleichstellung aufgrund von Parkinson ist vorzunehemen, wenn sich der schwerbehinderte Mensch wegen der Schwere seines Leidens dauernd nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung außerhalb seines Fahrzeuges bewegen.