Nach § 44 SGB X können Bescheide zurückgenommen werden, wenn das Recht unrichtig angewandt wurde oder von einem Sachverhalt ausgegangen wurde, der sich als unrichtig erweist. Die Sozialleistungen können nach § 44 Abs. 4 SGB X dann für einen Zeitraum von bis zu 4 Jahren rückwirkend erbracht werden. Dies wurde im Bereich der SGB II – Leistungen durch § 40 SGB II dahingehend eingeschränkt, dass anstelle des Zeitraums von 4 Jahren ein Zeitraum von 1 Jahr tritt.
Das BSG hat nun mit Urteil vom 13.02.2014 – B 4 AS 19/13 R entschieden, dass eine Anwendung des § 44 Abs 4 SGB X iVm § 40 Abs 1 S 2 SGB II bei Aufhebungs- und Erstattungsbescheiden ausscheidet. Voraussetzung für die Anwendbarkeit der genannten Regelung ist stets, dass infolge der unrichtigen Entscheidung Sozialleistungen nicht erbracht worden sind (BSG SozR 3-1300 § 44 Nr 19; vgl auch schon BSGE 68, 180 = SozR 3-1300 § 44 Nr 1). Der Senat folgt auch insoweit der überzeugenden Entscheidung des 11. Senats des BSG (SozR 3-1300 § 44 Nr 19), der eine Anwendung des § 44 Abs 4 SGB X ausgeschlossen hat, soweit eine Erstattungsforderung des Leistungsträgers gegen einen Leistungsbezieher über eine bestimmte Geldsumme streitig ist. Danach rechtfertigt es insbesondere der Zweck der Vorschrift nicht, sie auch auf Fälle auszudehnen, in denen es nicht um rückwirkend zu erbringende Sozialleistungen geht. Denn der Gesetzgeber wollte mit der Vorschrift lediglich die materiell-rechtliche Begrenzung rückwirkender Leistungsansprüche prinzipiell für vier Jahre regeln (BT-Drucks 8/2034 S 34). Die analoge Übertragung der Regelung auf die Rücknahme von Aufhebungs- und Erstattungsbescheiden scheitert deshalb daran, dass ein dem geregelten nicht vergleichbarer Sachverhalt zu beurteilen ist. Denn die Klägerin fordert nicht die rückwirkende Gewährung von Sozialleistungen, sondern die Rückzahlung eines zu Unrecht geleisteten Erstattungsbetrages.