In dem Beschluss hat das SG Berlin entschieden, dass bei einem Umzug  die bisher zuständige Behörde die Leistungen noch so lange erbringen muss, bis  sie von der „neuen“ Behörde fortgesetzt werden.

Diese Leistungszuweisung ergibt sich aus § 2 Abs. 3 SGB X und stellt eine eigenständige materiell-rechtliche Anspruchsgrundlage dar.

Siehe hierzu auch http://www.ra-fuesslein.de/wordpress/?p=627 mit  Link zu dem Beschluss.