Das LSG Niedersachsen-Bremen hat mit Urteil v. 21.01.2016 – L 6 AS 1200/13 entschieden, dass eine Abzweigung von ALG II nicht zulässig ist.

Die Abzweigung nach § 48 SGB I eröffnet die Möglichkeit Sozialleistungen in angemessener Höhe an den Ehegatten oder die Kinder auszuzahlen, wenn der Leistungsberechtigte seinen Unterhaltsverpflichtungen nicht nachkommt. Das LSG hat entschieden, dass ALG II – Leistungen dem Berechtigten als notwendiger Bedarf zu belassen sind.

Dies gilt auch für die Freibeträge, die von dem zu berücksichtigendem Einkommen abzusetzten sind.