Die beschränkte Minderjährigenhaftung bedeutet, dass bei Eintritt der Volljährigkeit,  die Haftung für Schulden auf das vorhandene Vermögen beschränkt ist, § 1629a BGB. Das BSG hat mit Urteil v. 18.11.2014, B 4 AS 12/14 R entschieden, dass diese Regelung auch für die Erstattung von SGB II-Leistungen gilt. In dem Fall waren Leistungen erbracht worden, die später zurück gefordert wurden. Eine Person war inzwischen volljährig geworden. Vermögen war nicht vorhanden. Die Leistungen mussten von der Person nicht erstattet werden. Unerheblich war hier auch, dass der Erstattungsbescheid erst nach dem Eintritt der Volljährigkeit erlassen wurde.