Das LSG NRW hat mit Beschluss vom 09.06.2016, L 9 SO 427/15 B ER entschieden, dass bis zur Feststellung einer Erwerbsunfähigkeit das Jobcenter vorläufige Zahlungen zu leisten hat. Das Jobcenter darf fehlende Erwerbsfähigkeit nicht annehmen, ohne zuvor den Sozialhilfeträger eingeschaltet zu haben.