ALG II wird erst ab Antragstellung gewährt. Was geschieht nun aber, wenn nur ALG I beantragt und dieses später abgelehnt wird.
Das BSG hat mit Urteil vom 02.04.2014 entscheiden, dass ein Antrag auf ALG I grundsätzlich nicht gleichzeitig ein Antrag auf ALG II ist. Stellt sich nach dem Antrag auf ALG I heraus, dass dieses nicht oder nicht ausreichend gewährt wird, muss ALG II beantragt werden und wird erst ab Antragstellung gezahlt. Es besteht kein Anspruch auf rückwirkende Leistungsgewährung.
Bei dem Antrag auf ALG I handelt es sich um einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung. Diese ist auszulegen. Die Auslegung hat zwar nach dem Grundsatz der Meistbegünstigung zu erfolgen. Danach ist davon auszugehen, dass der Antragsteller die nach der Lage des Falls ernsthaft in Betracht kommenden Leistungen begehrt, unabhängig von den Antragsvordrucken. Eine Berufung auf den Meistbegünstigungsgrundsatz kann aber nur angenommen werden, wenn der Antragsteller einen für den unzuständigen Leistungsträger erkennbaren Willen zum Ausdruck bringt, neben der beantragten Leistung noch weitere Sozialleistungen zu begehren. Dies kann etwa dadurch geschehen, dass der Antragsteller zu erkennen gibt, ihm fehle es an hinreichenden finanziellen Mitteln, um den Lebensunterhalt zu bestreiten und sei deshalb auf weitere Sozialleistungen als die ausdrücklich beantragten angewiesen.